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JuraForum.deGesetzeBGB§ 657 BGB - Bindendes Versprechen 

Stand: 20.05.2013

§ 657 BGB - Bindendes Versprechen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 11 (Auslobung)

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.


Weitere Vorschriften um § 657 BGB

Entscheidungen zu § 657 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 08.07.2009, 4 U 85/08
    1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag. 2. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch...
  • OLG-MUENCHEN, 02.07.2009, 29 U 4218/08
    Zum triftigen Grund für eine Loslösung von der durch die Auslobung eines Architekturwettbewerbs begründeten Verpflichtung.
  • OLG-MUENCHEN, 28.07.2005, U (K) 1834/05
    Zur Frage eines Kontrahierungszwangs bezüglich der Teilnahme an mit Gewinnmöglichkeiten verbundenen Quizsendungen, die ein Privatfernsehsender veranstaltet.
  • OLG-FRANKFURT, 19.09.2000, 3 U 185/99
    Legt der Kunde eines Lebensmittelmarktes - um die ausgelobte Frischeprämie zu kassieren - Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum vor, die nicht aus dem Regal stammen, in denen die Waren üblicherweise abgelegt werden und wird gegen ihn deswegen ein Hausverbot ausgesprochen, so hat er keinen Anspruch auf Widerruf,...
  • OLG-HAMM, 05.11.1999, 29 U 26/99
    Redaktioneller Leitsatz: Auch wenn ein Werbebrief bewußt so mißverständlich formuliert ist, um den Eindruck zu erwecken, als ob der Empfänger bereits gewonnen habe und nur einen Coupon zurückschicken müsse, kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er tatsächlich gewonnen habe.
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