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JuraForum.deGesetzeBGB§ 655c BGB - Vergütung 

Stand: 19.04.2013

§ 655c BGB - Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 10 (Mäklervertrag)
            Untertitel 2 (Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen)

Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.


Weitere Vorschriften um § 655c BGB

Entscheidungen zu § 655c BGB

  • BGH, 07.07.2005, III ZR 397/04
    Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKG a.F. (§ 655 b Abs. 2 BGB n.F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, daß...
  • OLG-NUERNBERG, 29.07.2003, 3 U 1225/03
    1. Entstehen dem Kunden bereits für die Kontaktaufnahme mit einem Kreditvermittler Gebühren, da dieser dafür eine Telefonmehrwertdienstnummer (sog. "0190"-Nummer) verwendet, so verstößt der Kreditvermittler gegen die §§ 655c, 655d BGB, wonach eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfall geschuldet wird. 2. Ein...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 655c BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 10 (Mäklervertrag)
          • Untertitel 2 (Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen)
        • § 655d Nebenentgelte

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