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JuraForum.deGesetzeBGB§ 655b BGB - Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher 

Stand: 20.05.2013

§ 655b BGB - Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 10 (Mäklervertrag)
            Untertitel 2 (Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen)

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.


Weitere Vorschriften um § 655b BGB

Entscheidungen zu § 655b BGB

  • BGH, 07.07.2005, III ZR 397/04
    Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKG a.F. (§ 655 b Abs. 2 BGB n.F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, daß...
  • OLG-NUERNBERG, 29.07.2003, 3 U 1225/03
    1. Entstehen dem Kunden bereits für die Kontaktaufnahme mit einem Kreditvermittler Gebühren, da dieser dafür eine Telefonmehrwertdienstnummer (sog. "0190"-Nummer) verwendet, so verstößt der Kreditvermittler gegen die §§ 655c, 655d BGB, wonach eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfall geschuldet wird. 2. Ein...

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