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JuraForum.deGesetzeBGB§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs 

§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 10 (Mäklervertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.



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