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JuraForum.deGesetzeBGB§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 10 (Mäklervertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.



Weitere Vorschriften um § 654 BGB

Entscheidungen zu § 654 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 14.01.2008, 12 U 1326/06
    Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Zahlung einer Provision zwar auch unabhängig vom Vorliegen einer Maklerleistung begründet werden. Dabei handelt es sich aber nicht um einen selbständigen Vertragstyp. Vielmehr muss von Fall zu Fall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien...
  • OLG-FRANKFURT, 01.08.2005, 19 W 26/05
    Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt.
  • BGH, 19.05.2005, III ZR 322/04
    Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formularmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers) rechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs.
  • OLG-KARLSRUHE, 31.03.2005, 15 U 20/03
    1. Erteilt ein Kaufinteressent dem Immobilienmakler den Auftrag, mit der Verkäuferseite Preisverhandlungen zu führen, hat der Makler in der Regel nicht die Stellung eines "neutralen Dritten" zwischen den Parteien des Kaufvertrages; er hat vielmehr regelmäßig in seiner Rolle als Vermittlungsmakler des Käufers einseitig dessen...
  • BGH, 30.04.2003, III ZR 318/02
    Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.
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