JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 10 (Mäklervertrag)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
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