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JuraForum.deGesetzeBGB§ 651e BGB - Kündigung wegen Mangels 

Stand: 20.05.2013

§ 651e BGB - Kündigung wegen Mangels

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 2 (Reisevertrag)

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.



Weitere Vorschriften um § 651e BGB

Entscheidungen zu § 651e BGB

  • BGH, 23.07.2009, VII ZR 151/08
    a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des §...
  • BGH, 09.06.2009, Xa ZR 99/06
    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm...
  • OLG-CELLE, 08.06.2009, 5 W 73/08
    Zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den aufgrund eines Lohnverarbeitungsvertrages aus Materialien des Bestellers hergestellten neuen Bekleidungsgegenständen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
  • BGH, 26.02.2009, Xa ZR 141/07
    Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 651e BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 651e BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 2 (Reisevertrag)
        • § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
        • § 651l Gastschulaufenthalte

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