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JuraForum.deGesetzeBGB§ 651d BGB - Minderung 

Stand: 20.05.2013

§ 651d BGB - Minderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 2 (Reisevertrag)

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.



Weitere Vorschriften um § 651d BGB

Entscheidungen zu § 651d BGB

  • BGH, 23.07.2009, VII ZR 151/08
    a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des §...
  • BGH, 09.06.2009, Xa ZR 99/06
    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm...
  • OLG-CELLE, 08.06.2009, 5 W 73/08
    Zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den aufgrund eines Lohnverarbeitungsvertrages aus Materialien des Bestellers hergestellten neuen Bekleidungsgegenständen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.06.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
  • BGH, 26.02.2009, Xa ZR 141/07
    Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig...
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