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JuraForum.deGesetzeBGB§ 651b BGB - Vertragsübertragung 

Stand: 20.05.2013

§ 651b BGB - Vertragsübertragung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 2 (Reisevertrag)

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.



Weitere Vorschriften um § 651b BGB

Entscheidungen zu § 651b BGB

  • BGH, 23.07.2009, VII ZR 151/08
    a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des §...
  • BGH, 09.06.2009, Xa ZR 99/06
    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm...
  • OLG-CELLE, 08.06.2009, 5 W 73/08
    Zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den aufgrund eines Lohnverarbeitungsvertrages aus Materialien des Bestellers hergestellten neuen Bekleidungsgegenständen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.06.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
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