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JuraForum.deGesetzeBGB§ 651 BGB - Anwendung des Kaufrechts 

Stand: 19.04.2013

§ 651 BGB - Anwendung des Kaufrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.



Weitere Vorschriften um § 651 BGB

Entscheidungen zu § 651 BGB

  • BGH, 23.07.2009, VII ZR 151/08
    a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des §...
  • BGH, 09.06.2009, Xa ZR 99/06
    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm...
  • OLG-CELLE, 08.06.2009, 5 W 73/08
    Zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den aufgrund eines Lohnverarbeitungsvertrages aus Materialien des Bestellers hergestellten neuen Bekleidungsgegenständen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.06.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2009, 8 U 15/09
    Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
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