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JuraForum.deGesetzeBGB§ 650 BGB - Kostenanschlag 

Stand: 20.05.2013

§ 650 BGB - Kostenanschlag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.


Weitere Vorschriften um § 650 BGB

Entscheidungen zu § 650 BGB

  • OLG-CELLE, 03.04.2003, 22 U 179/01
    1. Auch bei einem Stundenlohnvertrag für Bauarbeiten gem. §§ 631 ff. BGB trifft grundsätzlich den Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (Abweichung von BGH NJW...
  • OLG-KARLSRUHE, 23.10.2002, 7 U 104/02
    1. Wird das Werk im Einvernehmen der Vertragsparteien wesentlich anders ausgeführt, kann das ursprüngliche Angebot nicht mehr als Kostenanschlag nach § 650 BGB angesehen und dem Vertrag zugrunde gelegt werden. 2. Hält der Besteller trotz angezeigter Überschreitung des Kostenanschlags am Vertrag fest, schuldet er den vollen Preis...
  • OLG-FRANKFURT, 14.06.2000, 23 U 78/99
    Der Auftraggeber eines Bauvertrages bestätigt mit der Unterschrift von Tagelohnzetteln lediglich den darin bescheinigten tatsächlichen Aufwand, nicht die Erforderlichkeit der Arbeiten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 650 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 651 Anwendung des Kaufrechts

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