JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 649 BGB - Kündigungsrecht des Bestellers
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
Untertitel 1 (Werkvertrag)
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Fußnoten:
Zu § 649: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2022).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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