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JuraForum.deGesetzeBGB§ 647 BGB - Unternehmerpfandrecht 

Stand: 20.05.2013

§ 647 BGB - Unternehmerpfandrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.


Weitere Vorschriften um § 647 BGB

Entscheidungen zu § 647 BGB

  • OLG-HAMM, 12.02.2004, 21 U 165/03
    1. Bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges erwirbt der Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung in der Regel kein Werkunternehmerpfandrecht. Bis zur Bezahlung seiner Werklohnforderung kann er aber dem werkvertraglich begründeten Herausgabeanspruch des Auftraggebers (und Leasingnehmers) ein Zurückbehaltungsrecht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 647 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers

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