JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 646 BGB - Vollendung statt Abnahme
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
Untertitel 1 (Werkvertrag)
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
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