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JuraForum.deGesetzeBGB§ 644 BGB - Gefahrtragung 

Stand: 20.05.2013

§ 644 BGB - Gefahrtragung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 644 BGB

Entscheidungen zu § 644 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 11.11.2004, 2 U 63/02 (Bsch)
    1. Ein Schiffsbauvertrag verpflichtet die Werft, das Schiff nicht nur entsprechend den ausdrücklich im Vertrag aufgeführten Leistungsmerkmalen oder entsprechend dem bei einem bestimmten Hersteller üblichen Standard herzustellen; zur vertragsgemäßen Herstellung eines Schiffs gehört auch, dass das Schiff den gesetzlichen...
  • OLG-DUESSELDORF, 16.04.2002, 4 U 187/01
    Die Entschädigungspflicht des Versicherers aus der Bauleistungsversicherung entfällt nicht nach § 3 Nr. 1 ABU 86 i. V. m. § 7 VOB/B 1973 wegen Beschädigung der Bauleistung vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, wenn schadensursächlich teils ungewöhnliche,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 644 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 646 Vollendung statt Abnahme

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