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JuraForum.deGesetzeBGB§ 643 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung 

Stand: 20.05.2013

§ 643 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.



Weitere Vorschriften um § 643 BGB

Entscheidungen zu § 643 BGB

  • BGH, 16.04.2009, VII ZR 9/08
    a) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335). Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben....
  • OLG-HAMM, 25.11.2008, 19 U 89/08
    1. Das Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a BGB ist bei Streit über Mängel der Werkleistung erst dann verwerflich, wenn er damit berechtigte Ansprüche des Bestellers abwehren will und das Sicherungsverlangen nur als Vehikel dazu verwendet. 2. Die Nachfrist zur Herbeiführung der Wirkungen des § 643 S. 2 BGB kann...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.06.2007, 7 U 190/06
    Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück...
  • BGH, 13.06.2006, X ZR 167/04
    a) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung erbrachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt. b) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei...
  • BGH, 22.01.2004, VII ZR 68/03
    a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert. b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 643 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 643 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
        • § 651 Anwendung des Kaufrechts

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