- BGH, 16.04.2009, VII ZR 9/08
a) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).
Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben....
- OLG-HAMM, 25.11.2008, 19 U 89/08
1. Das Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a BGB ist bei Streit über Mängel der Werkleistung erst dann verwerflich, wenn er damit berechtigte Ansprüche des Bestellers abwehren will und das Sicherungsverlangen nur als Vehikel dazu verwendet.
2. Die Nachfrist zur Herbeiführung der Wirkungen des § 643 S. 2 BGB kann...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.06.2007, 7 U 190/06
Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück...
- BGH, 13.06.2006, X ZR 167/04
a) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung erbrachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt.
b) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei...
- BGH, 22.01.2004, VII ZR 68/03
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die...
- BGH, 22.01.2004, VII ZR 183/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die...
- BGH, 22.01.2004, VII ZR 267/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach einer Kündigung das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach einer Kündigung die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die...
- OLG-NUERNBERG, 15.05.2003, 13 U 3832/02
1. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages in eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB setzt angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen die Feststellung voraus, daß der Kündigende den Vertrag auf jeden Fall beenden wollte.
2. Die Androhung einer Kündigung nach § 643 BGB macht in der Regel eine...
- BGH, 28.11.2002, VII ZR 270/01
a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.
c) Die...
- OLG-FRANKFURT, 12.08.2002, 1 U 127/01
Eine Bürgschaftserklärung entspricht nicht den Anforderungen des § 648 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wenn sie auf einen Zeitraum von etwa 3 Monaten befristet ist und zusätzlich auch noch im Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages enden soll (BGB § 648 a).
- OLG-NAUMBURG, 16.08.2001, 2 U 17/01
Konnte der Auftraggeber eines Bauvertrages auf Grund des vorausgegangenen Verhaltens des Auftragnehmers nicht damit rechnen, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gemäß § 648a BGB bereits vor Baubeginn verlangen werde, so ist eine Frist von sieben Tagen zur Erbringung einer Sicherheit in Höhe von 500.000 DM zu kurz.
- OLG-NAUMBURG, 17.04.2001, 12 U 236/00
Der Werkunternehmer kann Sicherheit gem. § 648a BGB auch für bereits ausgeführte Gewerke und auch noch nach Abnahme verlangen.