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JuraForum.deGesetzeBGB§ 642 BGB - Mitwirkung des Bestellers 

Stand: 20.05.2013

§ 642 BGB - Mitwirkung des Bestellers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.


Weitere Vorschriften um § 642 BGB

Entscheidungen zu § 642 BGB

  • BGH, 24.01.2008, VII ZR 280/05
    a) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. b) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für...
  • OLG-FRANKFURT, 22.06.2005, 23 U 10/98
    1. Zur dauernden Unmöglichkeit bei § 6 Nr. 5 VOB/B im Falle der Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung 2. Zur Prüfungspflicht des Fertighauserstellers im Hinblick auf den von einem Dritten errichteten Keller
  • BGH, 13.05.2004, VII ZR 363/02
    a) § 6 Nr. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat. b) Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, daß die Unterbrechung länger als drei...
  • BGH, 19.12.2002, VII ZR 440/01
    a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Leistungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforderlichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Leistung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen. b) Für ein wörtliches Angebot kann es...
  • OLG-CELLE, 01.11.2001, 13 U 148/00
    Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Klage eines Unternehmers, der wegen Behinderungen bei der Ausführung seiner Leistung Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder Entschädigung gemäß § 642 BGB gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 642 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
        • § 651 Anwendung des Kaufrechts

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