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JuraForum.deGesetzeBGB§ 641 BGB - Fälligkeit der Vergütung 

Stand: 20.05.2013

§ 641 BGB - Fälligkeit der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.



Weitere Vorschriften um § 641 BGB

Entscheidungen zu § 641 BGB

  • OLG-CELLE, 29.07.2009, 14 U 67/09
    Eine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin...
  • BGH, 06.12.2007, VII ZR 125/06
    Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (Fortführung BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 125/95, BauR 1997,...
  • OLG-CELLE, 04.07.2007, 7 U 14/07
    Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, hat die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung zu erfolgen. Bei der technischen Abnahme besteht dann grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen zur Ermittlung etwaiger verdeckter Mängel. Ein Architekt, der weder...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.06.2007, 7 U 165/06
    1. Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werkes reicht nicht aus, um daraus eine Abnahme durch schlüssiges Handeln herzuleiten. 2. Zur Fälligkeit des Werklohns bei unklaren Vertragsverhältnissen.
  • BGH, 22.03.2007, VII ZR 268/05
    Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152). An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 641 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 641 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 632a Abschlagszahlungen
        • § 646 Vollendung statt Abnahme

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