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JuraForum.deGesetzeBGB§ 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung 

§ 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.



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