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Stand: 19.04.2013
§ 636 BGB - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) Untertitel 1 (Werkvertrag)
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Nach der gefestigten höchst und obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber...
a) Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden....
1. Der isolierte Bauüberwachungsvertrag ist ein Werkvertrag: Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der zu überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zumutbar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg.
2. Hat der bauüberwachende Architekt das...
Hat der Unternehmer drei erfolglose Nacherfüllungsversuche unternommen, kann die Nacherfüllung als fehlgeschlagen im Sinne des § 636 BGB angesehen werden.
1. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung richten sich nicht nach den subjektiv im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erkennbar gemachten, sondern allein nach den objektiv zu bewertenden Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.
2. Streiten die Parteien in einem Bauprozeß darüber, ob die...
BGB § 636 Abs. 1 Satz 1
Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch...