Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 632 BGB - Vergütung 

Stand: 20.05.2013

§ 632 BGB - Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
            Untertitel 1 (Werkvertrag)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.



Weitere Vorschriften um § 632 BGB

Entscheidungen zu § 632 BGB

  • OLG-CELLE, 03.06.2009, 3 U 23/09
    Die schlüssige Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung (hier: für die Restaurierung eines Oldtimers) setzt voraus, dass der Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen durch die Vertragsparteien konkret festgelegt wird.
  • OLG-KOBLENZ, 30.05.2008, 10 U 652/07
    Auch bei Vereinbarung der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks bleibt die zugleich im Einzelnen vereinbarte Leistungsbeschreibung in erster Linie für den Vertragsinhalt maßgeblich, auch wenn hierbei Leistungen fehlen, die üblicherweis zur "Schlüsselfertigkeit" gerechnet werden. Wird hierfür ein "Festpreis" vereinbart,...
  • THUERINGER-OVG, 19.12.2007, 1 KO 1205/04
    1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden. 2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über...
  • BGH, 22.03.2007, VII ZR 268/05
    Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152). An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan...
  • OLG-OLDENBURG, 21.11.2006, 12 U 48/06
    Ein Architekt hat den Bauherrn auf das Genehmigungsrisiko hinzuweisen, wenn mit der Planung ein zusätzlicher Honoraranspruch verbunden ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 632 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 632 BGB - Vergütung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche