JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 630 BGB - Pflicht zur Zeugniserteilung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 8 (Dienstvertrag)
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Die Erteilung der Zeugnisse in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 630: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
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