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JuraForum.deGesetzeBGB§ 629 BGB - Freizeit zur Stellungssuche 

Stand: 20.05.2013

§ 629 BGB - Freizeit zur Stellungssuche

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.


Weitere Vorschriften um § 629 BGB

Entscheidungen zu § 629 BGB

  • LAG-KOELN, 08.06.2005, 7 Sa 679/04
    1.) Auch für den Arbeitnehmer gilt, dass eine auf Arbeitsvertragsverstöße des Arbeitgebers gestützte außerordentliche Kündigung in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung voraussetzt. 2.) Haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag ein sechsmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und treffen sie während...
  • LAG-DUESSELDORF, 25.10.2004, 10 Sa 1306/04
    1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne...
  • LAG-HAMM, 07.09.2004, 19 Sa 1248/04
    Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach und mindert deshalb die Agentur für Arbeit gemäß § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, so hat er dennoch in der Regel keinen Schadensersatzanspruch...

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