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JuraForum.deGesetzeBGB§ 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 

Stand: 17.06.2013

§ 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.



Weitere Vorschriften um § 627 BGB

Entscheidungen zu § 627 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.06.2009, 20 U 49/07
    1. Der Arztbehandlungsvertrag kann als Dienstvertrag höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Arztes kann in Betracht kommen, wenn eine Kündigung zur Unzeit vorliegt und die vom Patienten benötigten Dienste nicht anderweitig...
  • OLG-DUESSELDORF, 04.06.2009, I-24 U 111/08
    1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache. 2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte...
  • OLG-DUESSELDORF, 02.06.2009, I-23 U 119/08
    1. Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB. 2. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten - hier: Pauschalvergütung für Buchführung -,...
  • BGH, 23.04.2009, IX ZR 167/07
    a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar. b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.12.2007, I-24 U 110/07
    Zur Kündigung eines "Verkaufsfördertrainingsvertrages" durch den Dienstberechtigten und zur Unwirksamkeit von Schadenspauschalen bei vorzeitiger Kündigung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 627 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 627 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
          • Untertitel 1 (Dienstvertrag)
        • § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

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