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JuraForum.deGesetzeBGB§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung 

Stand: 20.05.2013

§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 623 BGB

Entscheidungen zu § 623 BGB

  • BAG, 12.03.2009, 2 AZR 894/07
    Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig treudwidrig.
  • LAG-HAMM, 24.02.2009, 12 Sa 1440/08
    Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.
  • LAG-KOELN, 29.01.2009, 7 Sa 1003/08
    1. Jede Art von Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertragswerks setzt voraus, dass eine Auslegungsbedürftigkeit besteht. Hat die Willenserklärung bzw. der Vertrag nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum. 2. Sollen bei der Auslegung einer Vertragsurkunde Umstände außerhalb der...
  • LAG-MUENCHEN, 30.07.2008, 11 Sa 115/08
    1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das...
  • LAG-MUENCHEN, 30.07.2008, 11 Sa 106/08
    1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das...
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