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JuraForum.deGesetzeBGB§ 620 BGB - Beendigung des Dienstverhältnisses 

Stand: 20.05.2013

§ 620 BGB - Beendigung des Dienstverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.



Weitere Vorschriften um § 620 BGB

Entscheidungen zu § 620 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 02.05.2008, 3 Sa 97/08
    Haben eine GmbH und eine auf fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit befristet angestellte Geschäftsführerin für die Zeit nach Abberufung als Geschäftsführerin die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart, wobei sie nur verhältnismäßig geringfügige Änderungen des Aufgabenbereichs...
  • BGH, 17.01.2008, III ZR 74/07
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel "Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schriftlich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden." ist wirksam.
  • OLG-MUENCHEN, 08.11.2007, 6 U 4434/06
    1. Enthält ein sogenannter Generalvertrag die Formulierung "...beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt", ist bezüglich eines Hauptwerks des Komponisten, für das im Generalvertrag als Sonderregelung vereinbart ist, dass der Komponist Inhaber der...
  • LAG-KOELN, 14.09.2006, 6 Sa 353/06
    Grundsätzlich muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Wenn kein konkreter Kündigungstermin genannt ist, so gilt die Kündigung im Zweifel als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR...
  • LAG-MUENCHEN, 22.11.2005, 6 Sa 425/05
    Befristete Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitgebern bei gleichbleibender Tätigkeit.
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