Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 619a BGB - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers 

Stand: 20.05.2013

§ 619a BGB - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.



Weitere Vorschriften um § 619a BGB

Entscheidungen zu § 619a BGB

  • LAG-KOELN, 11.12.2007, 9 Sa 1063/07
    Ein Arbeitnehmer kann sich durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam verpflichten, die noch offenen Rechnungsbeträge aus von ihm vermittelten Kundengeschäften auszugleichen. Darin liegt keine unzulässige Verschärfung der Regelungen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 16.07.2007, 9 Sa 1894/06
    Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist,...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 13.07.2007, 6 Sa 808/07
    Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 13.07.2007, 6 Sa 1152/07
    Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen...
  • LAG-KOELN, 19.09.2006, 9 Sa 481/06
    1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 619a BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 619a BGB - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche