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JuraForum.deGesetzeBGB§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten 

Stand: 19.04.2013

§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.



Weitere Vorschriften um § 619 BGB

Entscheidungen zu § 619 BGB

  • LAG-KOELN, 11.12.2007, 9 Sa 1063/07
    Ein Arbeitnehmer kann sich durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam verpflichten, die noch offenen Rechnungsbeträge aus von ihm vermittelten Kundengeschäften auszugleichen. Darin liegt keine unzulässige Verschärfung der Regelungen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 16.07.2007, 9 Sa 1894/06
    Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist,...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 13.07.2007, 6 Sa 808/07
    Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 13.07.2007, 6 Sa 1152/07
    Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen...
  • LAG-KOELN, 19.09.2006, 9 Sa 481/06
    1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und...
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