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JuraForum.deGesetzeBGB§ 614 BGB - Fälligkeit der Vergütung 

§ 614 BGB - Fälligkeit der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 8 (Dienstvertrag)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.



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