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JuraForum.deGesetzeBGB§ 612a BGB - Maßregelungsverbot 

§ 612a BGB - Maßregelungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 8 (Dienstvertrag)

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.



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