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JuraForum.deGesetzeBGB§ 612 BGB - Vergütung 

Stand: 20.05.2013

§ 612 BGB - Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
            Untertitel 1 (Dienstvertrag)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 612 BGB

Entscheidungen zu § 612 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 01.04.2009, 19 U 228/08
    Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird,...
  • LAG-MUENCHEN, 18.12.2008, 3 Sa 731/08
    Es stellt weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB dar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr arbeiten, eine höhere Lohnerhöhung gewährt als den Arbeitnehmern, die hierzu nicht bereit waren, solange dadurch...
  • LAG-MUENCHEN, 18.12.2008, 3 Sa 728/08
    Es stellt weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB dar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr arbeiten, eine höhere Lohnerhöhung gewährt als den Arbeitnehmern, die hierzu nicht bereit waren, solange dadurch...
  • LAG-MUENCHEN, 18.12.2008, 3 Sa 725/08
    Es stellt weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB dar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr arbeiten, eine höhere Lohnerhöhung gewährt als den Arbeitnehmern, die hierzu nicht bereit waren, solange dadurch...
  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 985/07
    Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld "mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann". Diese Regelung verstößt für Handlungen,...
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Erwähnungen von § 612 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 612 BGB:

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