JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 612 BGB - Vergütung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 8 (Dienstvertrag)
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Fußnoten:
Zu § 612: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1897).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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