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JuraForum.deGesetzeBGB§ 610 BGB 

Stand: 17.06.2013

§ 610 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 610 BGB

Entscheidungen zu § 610 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.10.2004, 2 U 32/04
    1. Richtlinien einer Bürgschaftsbank, die die nachträgliche Übernahme von Ausfallbürgschaften für Kredite, die von einem Kreditinstitut bereits vor der Beantragung einer Ausfallbürgschaft "gewährt" worden sind, ausschließen, sind im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Bürgschaftsbank eine...
  • OLG-HAMM, 04.09.2001, 27 U 34/01
    Zur Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (Berufungsentscheidung zum Urteil des LG Bochum vom 07.12.20900, veröffentlicht in ZIP 2001, 87)
  • BGH, 28.06.1999, II ZR 272/98
    BGB §§ 607, 610; 775 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32 a und 32 b, 58 a) Der sog. "Finanzplankredit" ist keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung". Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur...

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