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JuraForum.deGesetzeBGB§ 607 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 

Stand: 17.06.2013

§ 607 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.



Weitere Vorschriften um § 607 BGB

Entscheidungen zu § 607 BGB

  • BGH, 16.03.2009, II ZR 302/06
    a) Die Beschaffung der für einen Squeezeout gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer...
  • BFH, 19.12.2007, VIII R 13/05
    Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge...
  • BGH, 20.11.2007, XI ZR 259/06
    Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.09.2007, 8 U 694/05
    a. Die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Zugang des Darlehensantrags beinhaltet regelmäßig eine stillschweigende Annahme des Kreditantrags des Kunden durch die Bank. b. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt ein Darlehen grundsätzlich als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen mit -...
  • LAG-DUESSELDORF, 15.08.2007, 4 Sa 884/07
    Eine Ausgleichsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung, wonach mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt sind, erfasst nicht den Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus...
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