Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 606 BGB - Kurze Verjährung 

Stand: 19.04.2013

§ 606 BGB - Kurze Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 606 BGB

Entscheidungen zu § 606 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 11.01.2008, 10 U 1705/06
    Die unentgeltliche Überlassung einer Wekstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur...
  • OLG-ROSTOCK, 05.03.2007, 3 U 103/06
    1. Wird ein Kunstobjekt gezielt zum Zwecke der Ausstellung an einen Aussteller übergeben, handelt es sich regelmäßig um einen Leihvertrag. 2. Wer ein Kunstwerk entleiht, übernimmt damit die Verpflichtung es bei Auf- und Ausstellung und Repräsentation vor Beschädigungen von Außen und durch Dritte zumindest insoweit zu schützen,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.10.2004, 5 U 158/04
    Die Streitverkündung des Geschädigten dem Schädiger gegenüber an einem von ihm gegen seinen Kaskoversicherer geführten Rechtsstreit ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht.
  • BGH, 28.07.2004, XII ZR 153/03
    Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme...
  • OLG-KARLSRUHE, 26.03.2003, 17 U 121/02
    1. Die spontane Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens zur kurzzeitigen Benutzung stellt nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten grundsätzlich eine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen und keine Leihe dar. 2. Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens beurteilen sich daher nach Deliktsrecht,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 606 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 606 BGB - Kurze Verjährung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche