JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 605 BGB - Kündigungsrecht
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 6 (Leihe)
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, | |
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, | |
wenn der Entleiher stirbt. |
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