Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 6 (Leihe)
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
Ein Gestellungsvertrag, der die Überlassung eines PKW für Fahrten zur Arbeitsstätte unter Ausschluss jeder Privatnutzung zum Gegenstand hat, kann auch durch Teilkündigung aus wichtigem Grund beendet werden.
Eine auf Eigenbedarf gestützte außerordentliche Kündigung eines Leihverhältnisses über Räume kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ungerechtfertigt sein, wenn der Entleiher im Vertrauen auf eine dauerhafte unentgeltliche Überlastung entsprechende Investitionen, getätigt hat.
1. Zur Frage, wann ein unentgeltliches Gefälligkeitsdarlehen mit der Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 605 Nr. 1 BGB vorliegt.
2. Zur kalendermässig bestimmten Fälligkeit einer Forderung.
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