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JuraForum.deGesetzeBGB§ 604 BGB - Rückgabepflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 604 BGB - Rückgabepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.


Weitere Vorschriften um § 604 BGB

Entscheidungen zu § 604 BGB

  • OLG-HAMBURG, 23.01.2008, 5 U 122/01
    1. Zu den Darlegungsobliegenheiten für den Nachweis der Übersendung bzw. Rücksendung von Lichtbildern zwischen einem Fotografen und der Bildredaktion einer Zeitschrift im Rahmen eines leiheähnlichen Vertragsverhältnisses sowie zu dem Umfang der von dem Kläger bei Verlust der Lichtbilder für eine Schadensschätzung vorzutragenden...
  • OLG-KOBLENZ, 26.10.2007, 10 U 1704/06
    1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBauVO vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs. 2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen. 3. Eine anderweitige...
  • OLG-OLDENBURG, 30.03.2006, 8 U 6/06
    Zur Frage, unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen darf.
  • BGH, 19.09.2001, I ZR 343/98
    Übersendet eine Bildagentur einem Kunden "leihweise" Original-Diapositive zur Auswahl und gegebenenfalls zur urheberrechtlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Diapositive innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben sind, ist Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden in der Regel der Sitz der Bildagentur. Dies hat...
  • OLG-CELLE, 21.06.2001, 13 U 160/00
    1) Übersendet ein Fotograf einem Zeitschriftenherausgeber Bildmaterial, damit dieser überprüft, ob er dieses Material für Veröffentlichungszwecke verwenden will, entsteht dadurch regelmäßig kein Leihvertrag oder ein nach den Grundsätzen der Leihe zu behandelndes Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen der Parteien...
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