Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 603 BGB - Vertragsmäßiger Gebrauch 

Stand: 17.06.2013

§ 603 BGB - Vertragsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.


Weitere Vorschriften um § 603 BGB

Entscheidungen zu § 603 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 26.11.2002, 3 U 52/02
    Zu den Schutz- und Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktes, der seinen Kunden zum Transport der gekauften Waren unentgeltlich Anhänger zur Verfügung stellt.

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 603 BGB - Vertragsmäßiger Gebrauch"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche