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JuraForum.deGesetzeBGB§ 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung 

Stand: 19.04.2013

§ 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.


Weitere Vorschriften um § 60 BGB

Entscheidungen zu § 60 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.01.2008, 6 WF 121/07
    Ein Unterhaltspflichtiger, der den geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, haftet grundsätzlich nicht aus Verzug, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers, einen Unterhaltstitel zu errichten, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt.
  • OLG-MUENCHEN, 11.10.2006, 31 Wx 74/06
    1. Mit einer Zwischenverfügung kann dem Anmeldenden nicht aufgegeben werden, eine Anmeldung zum Vereinsregister inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Die fehlende Eintragungsfähigkeit des gewählten Namens kann deshalb nicht Gegenstand einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung sein. 2. Eine nicht aussprechbare, kein Wort...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 27.09.2005, 3 W 170/05
    Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV begründet für die Vereine nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität als Verein des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.02.2005, 1 W 528/01
    Die erneute Anmeldung eines Vereins in das Vereinregister ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie ausdrücklich auf die Tatsachen der früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,...
  • BAYOBLG, 18.04.2001, 3Z BR 100/01
    Eine Vereinssatzung kann bestimmen, dass 20 % der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen können.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
          • § 71 Änderungen der Satzung

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