JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 599 BGB - Haftung des Verleihers
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 6 (Leihe)
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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