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JuraForum.deGesetzeBGB§ 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe 

§ 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.



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