JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 6 (Leihe)
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
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