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JuraForum.deGesetzeBGB§ 596b BGB - Rücklassungspflicht 

Stand: 19.04.2013

§ 596b BGB - Rücklassungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.

(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.



Weitere Vorschriften um § 596b BGB

Entscheidungen zu § 596b BGB

  • BGH, 24.04.2009, LwZR 11/08
    Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem...
  • OLG-SCHLESWIG, 10.06.2008, 3 U 10/08
    Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit...
  • OLG-NAUMBURG, 04.04.2008, 2 U 13/08
    1. Die Rückgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes nach Ende eines Landpachtvertrages geschieht dadurch, dass der Pächter dem Verpächter den unmittelbaren Besitz einräumt und ihm die mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche verbundenen Rechte einräumt. Er muss dem Verpächter ferner die...
  • BGH, 24.11.2006, LwZR 1/06
    § 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht anzuwenden.
  • OLG-OLDENBURG, 21.09.2006, 10 U 4/06
    Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 596b BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 596b BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

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