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JuraForum.deGesetzeBGB§ 596 BGB - Rückgabe der Pachtsache 

Stand: 20.05.2013

§ 596 BGB - Rückgabe der Pachtsache

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.



Weitere Vorschriften um § 596 BGB

Entscheidungen zu § 596 BGB

  • BGH, 24.04.2009, LwZR 11/08
    Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem...
  • OLG-SCHLESWIG, 10.06.2008, 3 U 10/08
    Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit...
  • OLG-NAUMBURG, 04.04.2008, 2 U 13/08
    1. Die Rückgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes nach Ende eines Landpachtvertrages geschieht dadurch, dass der Pächter dem Verpächter den unmittelbaren Besitz einräumt und ihm die mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche verbundenen Rechte einräumt. Er muss dem Verpächter ferner die...
  • BGH, 24.11.2006, LwZR 1/06
    § 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht anzuwenden.
  • OLG-OLDENBURG, 21.09.2006, 10 U 4/06
    Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 596 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 596 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

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