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JuraForum.deGesetzeBGB§ 594e BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 

Stand: 20.05.2013

§ 594e BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.



Weitere Vorschriften um § 594e BGB

Entscheidungen zu § 594e BGB

  • OLG-KOBLENZ, 11.12.2007, 3 U 570/07.Lw
    Bei Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen.
  • OLG-NAUMBURG, 30.08.2005, 2 U 46/05 (Lw)
    Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.05.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen Prämienrechte erhalten, muss er diese Prämienrechte bei Ende des Nutzungsverhältnisses...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 2 U 101/04 (Lw)
    Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
  • OLG-OLDENBURG, 08.05.2002, 10 U 25/01
    Der Mieter/Pächter ist gemäß § 57 d Abs. 1 ZVG zum Schutz des Erstehers verpflichtet, im Zwangsversteigerungstermin konkret anzugeben, ob und welche Beträge im Sinne des § 57 c Abs. 1 ZVG von ihm geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind. Hat der Mieter/Pächter keine, eine unvollständige oder eine...
  • OLG-CELLE, 14.03.2002, 4 U 12/01
    Der Entzug von mit Spargelkulturen bewirtschafteten Grundstücksflächen im Flurbereinigungsverfahren kann im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch für den Pächter, der mit dem Eigentümer nur mündliche und nach §§ 585 a, 594 a BGB kündbare Pachtverträge geschlossen hat, unter dem Gesichtspunkt des Entzuges...
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