Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.05.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen Prämienrechte erhalten, muss er diese Prämienrechte bei Ende des Nutzungsverhältnisses...
Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
Der Mieter/Pächter ist gemäß § 57 d Abs. 1 ZVG zum Schutz des Erstehers verpflichtet, im Zwangsversteigerungstermin konkret anzugeben, ob und welche Beträge im Sinne des § 57 c Abs. 1 ZVG von ihm geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind.
Hat der Mieter/Pächter keine, eine unvollständige oder eine...
Der Entzug von mit Spargelkulturen bewirtschafteten Grundstücksflächen im Flurbereinigungsverfahren kann im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch für den Pächter, der mit dem Eigentümer nur mündliche und nach §§ 585 a, 594 a BGB kündbare Pachtverträge geschlossen hat, unter dem Gesichtspunkt des Entzuges...
Wiederholter Zahlungsverzug mit geringen Beträgen kann zwar nicht zu einer Kündigung nach § 594 e Abs. 2 BGB, wohl aber zur fristlosen Kündigung nach § 594 e Abs. 1 i. V. m. § 554 a BGB führen.
Im Falle der Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) tritt der übernehmende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister in bestehende Landpachtverträge ein, ohne dass es der Zustimmung des Verpächters bedarf.
Ein solcher...
1. Hält der Pächter trotz Abmahnung des Verpächters an der unerlaubten Nutzungsüberlassung an einen Dritten fest, so ist der Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.
2. Die vom Verpächter ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung erteilte Erlaubnis zum Pflugtausch kann nur widerrufen werden, wenn ein...
Leitsatz:
Die Erlaubnis des Verpächters zur Überlassung der Pachtsache an Dritte kann auch nachträglich und durch konkludentes Verhalten erteilt werden, etwa durch langfristige widerspruchslose Duldung der Überlassung eines Grundstücks zur Bewirtschaftung an einen Dritten, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen der...
BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
Ein sog. Pflugtausch ist auch unter den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet eine unbefugte Gebrauchsüberlasung im Sinne des § 589 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.
BGB § 594 e Abs. 1, § 553
Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Pachtsache an Dritte ist grundsätzlich deren vertragswidriger Gebrauch, der die...
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Erwähnungen von § 594d BGB in anderen Vorschriften