JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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