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JuraForum.deGesetzeBGB§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks 

Stand: 20.05.2013

§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 593b BGB

Entscheidungen zu § 593b BGB

  • OLG-KOBLENZ, 11.12.2007, 3 U 570/07.Lw
    Bei Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen.
  • BGH, 27.04.2007, BLw 25/06
    Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht, Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der Pächter verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 2 U 101/04 (Lw)
    Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
  • OLG-FRANKFURT, 11.11.2004, 20 W 279/04
    Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück verpachtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Verpächter ist und sich zugleich mit der Übertragungsverpflichtung einen Nießbrauch vorbehält (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Celle, Beschl. v....
  • OLG-DRESDEN, 28.10.2004, U XV 1284/04
    Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593 b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004, 2 U (Lw) 9/03, OLGR...
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