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JuraForum.deGesetzeBGB§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks 

§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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