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JuraForum.deGesetzeBGB§ 592 BGB - Verpächterpfandrecht 

§ 592 BGB - Verpächterpfandrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache.
Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind.
Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.



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