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JuraForum.deGesetzeBGB§ 591b BGB - Verjährung von Ersatzansprüchen 

Stand: 20.05.2013

§ 591b BGB - Verjährung von Ersatzansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.


Weitere Vorschriften um § 591b BGB

Entscheidungen zu § 591b BGB

  • BGH, 16.03.2006, III ZR 129/05
    Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören....
  • OLG-CELLE, 30.06.2004, 7 U 27/04 (L)
    1. Das Recht, abgabenfrei Milch anzuliefern, steht mit Ablauf eines Landpachtvertrages dem Verpächter zu. Dies gilt auch für sog. Altpachtverträge. 2. Dem Verpächter steht die Milchquote auch dann zu, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milcherzeuger ist. Ausreichend ist die Absicht, die...
  • OLG-NAUMBURG, 20.11.2002, 2 Ww 55/02
    1. Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werthaltungspflicht nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten. 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht auf eine förmliche Rückgabe an, sondern lediglich auf die Beendigung...
  • OLG-CELLE, 15.07.2002, 7 U 93/02
    Verwaltungsverfahren sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren über Milchlieferrechte haben keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 591 b BGB. Weder bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch lassen sie die Verjährungseinrede des Pächters als treuwidrig erscheinen.
  • BGH, 27.04.2001, LwZR 6/00
    BGB § 591 b Abs. 1 § 591 b Abs. 1 BGB findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Verpächters keine Anwendung. BGH, Urt. v. 27. April 2001 - LwZR 6/00 - OLG Celle AG Langen
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