Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 591a BGB - Wegnahme von Einrichtungen 

Stand: 20.05.2013

§ 591a BGB - Wegnahme von Einrichtungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.


Weitere Vorschriften um § 591a BGB

Entscheidungen zu § 591a BGB

  • BGH, 16.03.2006, III ZR 129/05
    Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören....
  • OLG-CELLE, 30.06.2004, 7 U 27/04 (L)
    1. Das Recht, abgabenfrei Milch anzuliefern, steht mit Ablauf eines Landpachtvertrages dem Verpächter zu. Dies gilt auch für sog. Altpachtverträge. 2. Dem Verpächter steht die Milchquote auch dann zu, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milcherzeuger ist. Ausreichend ist die Absicht, die...
  • OLG-NAUMBURG, 20.11.2002, 2 Ww 55/02
    1. Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werthaltungspflicht nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten. 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht auf eine förmliche Rückgabe an, sondern lediglich auf die Beendigung...
  • OLG-CELLE, 15.07.2002, 7 U 93/02
    Verwaltungsverfahren sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren über Milchlieferrechte haben keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 591 b BGB. Weder bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch lassen sie die Verjährungseinrede des Pächters als treuwidrig erscheinen.
  • BGH, 27.04.2001, LwZR 6/00
    BGB § 591 b Abs. 1 § 591 b Abs. 1 BGB findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Verpächters keine Anwendung. BGH, Urt. v. 27. April 2001 - LwZR 6/00 - OLG Celle AG Langen
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 591a BGB - Wegnahme von Einrichtungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche