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JuraForum.deGesetzeBGB§ 590b BGB - Notwendige Verwendungen 

Stand: 17.06.2013

§ 590b BGB - Notwendige Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.


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