JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 590b BGB - Notwendige Verwendungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
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