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JuraForum.deGesetzeBGB§ 59 BGB - Anmeldung zur Eintragung 

Stand: 20.05.2013

§ 59 BGB - Anmeldung zur Eintragung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.


Weitere Vorschriften um § 59 BGB

Entscheidungen zu § 59 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 18.12.2008, 8 U 182/08
    1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist. 2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine...
  • LAG-HAMBURG, 23.01.2008, 4 TaBV 4/05
    Auch nach Änderung der Satzung während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht keine uneingeschränkte Tarifzuständigkeit für alle beim DRK Landesverband Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer, sondern nur für die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen. Mit dem Wort "insbesondere" ist die Tarifzuständigkeit...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.02.2005, 1 W 528/01
    Die erneute Anmeldung eines Vereins in das Vereinregister ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie ausdrücklich auf die Tatsachen der früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,...
  • OLG-KARLSRUHE, 30.09.1999, 16 UF 150/97
    1.) Der Unterhaltsschuldner, welcher eine ihm mögliche auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, ist leistungsfähig. Für Billigkeitserwägungen, in deren Folge dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit gem. § 242 BGB versagt werden müßte, ist deshalb kein Raum. Der Unterhaltsschuldner hat...

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