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JuraForum.deGesetzeBGB§ 589 BGB - Nutzungsüberlassung an Dritte 

§ 589 BGB - Nutzungsüberlassung an Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,

(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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