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JuraForum.deGesetzeBGB§ 587 BGB - Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters 

Stand: 20.05.2013

§ 587 BGB - Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 587 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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